Rhein-Sieg-Kreis | Neuauflage 2023

90 6.1 | Grundsicherung, Eingliederungshilfe und Sozialhilfe Grundsicherung Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung einfach für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Dann sollten Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen kann bestehen, wenn Sie: • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben • Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können • die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder • in einer Werkstatt für Menschen mit einer Behinderung das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder • eine Ausbildung absolvieren, für die Sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) erhalten Ob bei Ihnen Hilfebedürftigkeit vorliegt, wird bei der Antragstellung geprüft. Bei einem Gesamteinkommen in Höhe von bis zu 973 Euro liegt eine Hilfebedürftigkeit nahe. Die Grundsicherung hilft Ihnen dabei, die Kosten für Ihr tägliches Leben zu bezahlen. Dazu gehören: • Ausgaben für Ihren notwendigen Lebensunterhalt (Pauschaler Regelsatz) • Aufwendungen für Ihre Unterkunft – dazu gehören Miete, Nebenkosten und Heizung • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, ggf. weitere Vorsorgebeiträge in angemessener Höhe • Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen wie für Schwerbehinderte Info Wer die Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, erhält keine Grundsicherung. Das gilt z. B. für Personen, die ihr Vermögen verschenkt oder in der Absicht Grundsicherungsleistungen zu erhalten, verschleudert haben. Auch wer im Ausland wohnt oder in Deutschland Leistungen für Asylbewerber beantragt hat, erhält keine Grundsicherung.

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