Rhein-Sieg-Kreis | Neuauflage 2023

110 8.2 | Gebärdensprache bei Behörden 8.1 | Barrierefreiheit von Dokumenten Blinde oder sehbehinderte Menschen haben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einen Anspruch darauf, dass ihnen Bescheide und Gerichtsurteile in einer für sie wahrnehmbaren Form (in Großdruck oder Blindenschrift, auf Tonträger u. a.) zugänglich gemacht werden. Wollen Sie dieses Recht wahrnehmen, dann klären Sie bitte mit der jeweiligen Behörde bzw. dem jeweiligen Gericht, welche Form in Ihrem Fall in Betracht kommt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Behindertengleichstellungsgesetz NRW und in der Kommunikationsunterstützungsverordnung NRW. Sie sind taub, schwerhörig oder ertaubt? Ihre Kommunikationsform ist Deutsche Gebärdensprache, Lautsprachbegleitende Gebärden oder ähnliche Kommunikationsformen? In Deutschland haben Sie das Recht, diese Kommunikationsform zu nutzen – auch im Kontakt mit staatlichen Stellen. Können die Mitarbeitenden in den Ämtern und Behörden oder andere Gesprächspartner nicht selbst in Gebärdensprache kommunizieren, dann können Gebärdensprachdolmetschende bestellt werden. Die Kosten trägt die jeweils zuständige Behörde. Gesetzliche Grundlagen sind auch hier das Behindertengleichstellungsgesetz NRW und die Kommunikationsunterstützungsverordnung NRW. Hörbehinderte Menschen haben nach § 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB I das Recht, sowohl bei der Ausführung von Sozialleistungen als auch im sonstigen Verkehr mit Sozialleistungsträgern, die deutsche Gebärdensprache zu verwenden. Die dadurch entstehenden Kosten muss die für die Sozialleistung zuständige Stelle tragen.

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