Rhein-Sieg-Kreis | Neuauflage 2023

96 (in PG 2 bis 5 nicht für Leistungen der körperbezogenen Pflege). Außerdem kann der Betrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Die Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Nicht in Anspruch genommene Beträge können in den Folgemonaten des Kalenderjahres genutzt werden. Im Kalenderjahr nicht beanspruchte Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des nächsten Kalenderjahres übertragen werden. Pflegebedürftige ab PG 2 können auf Antrag einen Teil ihrer Pflegesachleistungen umwidmen lassen. So lassen sich bis zu 40 % des Sachleistungsbetrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.rsk-gesundheitsportal.de Leistungen für barrierefreien Umbau Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt werden, muss manchmal die Wohnung umgebaut werden. Zum Beispiel der Einbau einer bodengleichen Dusche oder ein Haltegriff für die Toilette. Für solche Umbauarbeiten zahlt die Pflegeversicherung bis zu 4.000 Euro. Sollte im Laufe der Zeit eine weitere Umbaumaßnahme notwendig werden, kann erneut ein Zuschuss gewährt werden. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, beträgt der Zuschuss bis zu 16.000 Euro. Das kommt zum Beispiel in einer ambulant betreuten Wohngruppe vor. Anspruch auf das Geld haben Pflegebedürftige in allen fünf Pflegegraden. Pflegehilfsmittel Hierunter fallen Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern und dazu beitragen, dass eine selbstständige Lebensführung gewährleistet werden kann. Die Pflegekasse unterscheidet dabei zwischen technischen Pflegehilfsmitteln, wie ein Pflegebett oder ein Notrufsystem und Verbrauchsprodukten wie zum Beispiel Einmalhandschuhe. Technische Hilfsmittel werden meist leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zur Höhe von 40 Euro im Monat erstattet. Unterstützung pflegender Angehöriger Soziale Absicherung Pflegepersonen sind nicht nur Familienangehörige, sondern auch Nachbarn, Freunde oder andere Personen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung. Gestaffelt nach Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als dreißig Stunden anderweitig tätig ist. Zusätzlich genießen Pflegepersonen den Schutz

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