Rhein-Sieg-Kreis | Neuauflage 2023

94 6.3 | Pflegeversicherung Antragstellung und Begutachtung Wer pflegebedürftig ist, erhält auf Antrag Leistungen der Pflegeversicherung. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Dabei gilt: Pflegekasse ist gleich Krankenkasse des Versicherten. Den Antrag kann die pflegebedürftige Person selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person (Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn) stellen. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst Nordrhein (MD) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihren privaten Versicherungsunternehmen, die Begutachtung erfolgt dort durch den Medizinischen Dienst MEDICPROOF. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Je nach Pflegegrad werden unterschiedliche Leistungen gewährt (siehe Tabelle rechts). Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit durch Feststellung der Fähigkeiten in sechs verschiedenen Lebensbereichen (sogenannten Modulen) ermittelt. Dabei werden verschiedene Kriterien mit Punktwerten versehen, die je nach Modul unterschiedlich gewichtet werden (siehe Grafik rechts). Am Ende ergibt sich ein Gesamtpunktwert, der den Pflegegrad bestimmt. Je nach Pflegegrad und Pflegesituation werden unterschiedliche Leistungen gewährt. Pflege zu Hause Pflegegeld und Pflegesachleistungen Pflegegeld gibt es für die Betreuung und Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause. Pflegesachleistungen nennt man die Hilfe von professionellen Pflegediensten. Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld auch kombinieren. Das bedeutet, einen Teil der Pflege können Angehörige oder Freunde übernehmen. Dafür bekommen Sie Pflegegeld. Den anderen Teil der Pflege übernimmt ein mobiler Pflegedienst. Dafür bekommt der Pflegedienst Geld von der Pflegekasse. Die Höhe des Pflegegeldes sowie die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen können Sie der nebenstehenden Tabelle entnehmen. Entlastungsbetrag ambulant Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat. Dieser kann nur zweckgebunden verwendet werden, z. B. zur Finanzierung von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der vollstationären Kurzzeitpflege oder von ambulanten Pflegediensten >

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