Rhein-Sieg-Kreis | Neuauflage 2023

72 Betreuungsbehörde Die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde informieren und beraten über das Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung sowie andere Hilfen und Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge. Nach dem Betreuungsrecht haben Volljährige, die aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst erledigen können, Anspruch auf rechtliche Betreuung. Eine Betreuung kann von der betroffenen Person für sich selbst beantragt oder von Amts wegen gestellt werden. Die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung – nicht aber der Antrag – kann auch durch andere Personen wie Angehörige, Nachbarn, Freunde oder Behörden erfolgen. 5.5 | Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine Die Betreuungsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises versteht sich als Bindeglied zwischen den Betreuten und den beteiligten Behörden und Institutionen, wie den zuständigen Betreuungsgerichten, den Betreuungsvereinen sowie den rechtlichen Betreuern. Sie unterstützt Betroffene, deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer und berät über Vorsorgemöglichkeiten, um eine Betreuung zu vermeiden. Zur weitergehenden Aufklärung und Beratung gibt die Betreuungsbehörde eine Informationsmappe unter dem Titel „Rechtzeitig Vorsorge treffen“ heraus. In der Informationsmappe werden die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten ausführlich erklärt und mit anschaulichen Beispielen erläutert. Die Mappe ist bei der Betreuungsbehörde kostenlos erhältlich und kann per E-Mail bestellt werden. © Anja Götz | stock.adobe.com

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